Sachkunde- und Verhaltensnachweis

Wer muß einen Sachkundenachweis ablegen?


  1. Jeder, der einen gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW hält. Dazu gehören die Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
  2. Jeder, der einen Hund einer bestimmten Rasse nach § 10 LHundG NRW hält. Dazu gehören die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander und/oder mit anderen Hunden.
  3. Jeder, der einen großen Hund gem. § 11 LHundG NRW hält. Als große Hunde gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben oder mindestens 20 kg schwer sind.

Wer muß eine Verhaltensprüfung ablegen?
(Wesenstest)


Jeder, der für seinen Hund beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW beantragen möchte, muss eine Verhaltensprüfung ablegen. Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muß Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einer Verhaltensprüfung getestet werden. Für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund aufgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Alle Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW) haben eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Auch auffällig gewordene Hunde anderer Rassen können eine Maulkorb- und Anleinpflicht vom Amt auferlegt bekommerden. 


Als geprüfte und vom Land NRW anerkannte Sachverständige bin ich befugt, Sachkundeprüfungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW und Verhaltensprüfungen nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW abzunehmen.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem Multiple-Choice-Test, in dem Sie 6 Fragebögen á 5 Fragen vorgelegt bekommen. Nach Bestehen des Tests erhalten Sie von mir einen Sachkundenachweis, den Sie Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde vorlegen müssen.
Der Verhaltensnachweis darf bei gefährlichen Hunden nur vom Amtsveterinär (§ 3 LHundG NRW) abgenommen werden. Bei Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) bin ich berechtigt, diese Prüfung abzunehmen. Genaueres zum Ablauf der Prüfung teile ich Ihnen gern auf Anfrage mit.